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Amtliche Weinprüfung
Ohne das erfolgreiche Bestehen der amtlichen Prüfung gemäß dem Weingesetz, darf ein Wein nicht als Qualitäts- oder Prädikatswein bezeichnet werden.
Um einen Wein als Qualitätswein oder Prädikatswein zu bezeichnen, müssen Hersteller die amtliche Prüfung gemäß dem Weingesetz bestehen. Es gibt insgesamt vier Güteklassen für Weine, wobei Prädikatsweine die höchste Qualität aufweisen. Qualitätsweine folgen an zweiter Stelle. Um ihren Wein in eine dieser beiden Kategorien einstufen zu lassen, müssen Hersteller einen Antrag auf die amtliche Prüfung gemäß dem Weingesetz stellen, wobei die Bundesländer zuständig sind.
Die amtliche Prüfung besteht aus drei Teilen: Erstens erfolgt eine analytische Prüfung, bei der der Wein bestimmte Anforderungen erfüllen muss, wie beispielsweise den Mindestalkoholgehalt. Zweitens wird eine Herkunftsprüfung durchgeführt, bei der Lage, Jahrgang und Qualität des Weins überprüft werden. Dabei ziehen die Experten unter anderem Erntemeldungen der Erzeuger als Vergleich heran. Drittens schließt eine sensorische Prüfung das Verfahren ab, bei der drei bis vier Spezialisten den Wein eingehend begutachten und dabei Seh-, Geruchs- und Geschmackssinn einsetzen. Dieser letzte Teil nimmt den größten Raum bei der amtlichen Prüfung ein. Nach Bestehen der amtlichen Weinprüfung gemäß dem Weingesetz dürfen Hersteller ihren Wein als Qualitätswein oder Prädikatswein bezeichnen und die amtliche Prüfnummer auf ihren Etiketten drucken.